Schliesslich erfolgte am 30.06.2021 wegen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs eine erneute Verwarnung. Auch allgemein ist somit der automobilistische Leumund des Beschuldigten stark vorbelastet. Dies und die einschlägigen Vorstrafen sind straferhöhend zu gewichten. Unter Berücksichtigung, dass die einschlägigen Vorstrafen aber bereits über 7 Jahre zurückliegen, erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Strafeinheiten als angemessen.