38 nate. Die im Strafbefehl vom 29.01.2015 geahndeten Verkehrsregelverletzungen vom 21.07.2014 betrafen wiederum ungenügenden Abstand und führten zu einer Aberkennung von zwölf Monaten. Bereits vorher war dem Beschuldigten mehrfach der Ausweis für einen Monat aberkannt worden, einmal wegen Ablenkung und zweimal wegen überhöhter Geschwindigkeit. Wegen letzterem war der Beschuldigte zuvor bereits verwarnt worden. Schliesslich erfolgte am 30.06.2021 wegen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs eine erneute Verwarnung.