Im Strafbefehl vom 29.01.2015 wurde der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Gemäss ADMAS-Auszug vom 09.03.2022 wurden gegenüber dem Beschuldigten in den vergangenen 12 Jahren insgesamt 7 Administrativmassnahmen ausgesprochen (p. 203). Bei den Verkehrsregelverletzungen vom 08.05.2012, die zum Strafbefehl vom 20.07.2012 geführt hatten, handelte es sich um ungenügenden Abstand und unrechtmässiges Überholen. Dies führte zu einer Aberkennung seines ausländischen Führerausweises für sechs Mo-