Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Dem Strafregisterauszug vom 09.03.2022 (p. 202; bis zum Urteilszeitpunkt gleich geblieben, vgl. p. 252) sind zwei Vorstrafen vom 20.07.2012 und vom 29.01.2015 je wegen einfacher und grober Verkehrsregelverletzung zu entnehmen. Mit Strafbefehl vom 20.07.2012 wurde eine bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00 und eine Busse von CHF 1'000.00 (mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung) ausgesprochen. Im Strafbefehl vom 29.01.2015 wurde der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt.