Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung des insgesamt leichten Tatverschuldens aus den objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Strafe in der Höhe von 50 Strafeinheiten als angemessen. 2.2 Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zu den Täterkomponenten zunächst Folgendes fest (pag. 314 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist 54 Jahre alt, verheiratet (p. 1 f., p. 225 Z. 13 f.) und hat einen 13-jährigen Sohn (p. 225 Z. 16, p. 227 Z. 40 f.).