In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte grobfahrlässig, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte wäre zweifellos in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, wenn er seine Geschwindigkeit an die Witterungs- und Strassenverhältnisse angepasst hätte. Zudem hätte er sofort bei Erblicken der Fussgängerin am Strassenrand seine Geschwindigkeit so reduzieren können, dass er vor dem Fussgängerstreifen hätte anhalten können. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als leicht zu bezeichnen.