Zudem bremste er seinen Lieferwagen mit Anhänger nicht ab, als er die Fussgängerin am Strassenrand beim Fussgängerstreifen stehen und nach links und rechts blicken sah. Erst, als die Fussgängerin den Fussgängerstreifen betrat, begann er sein Brems- und in der Folge sein Ausweichmanöver. Der Beschuldigte hat so eine wichtige Verkehrsregel verletzt, welche dem Schutz der Fussgänger als schwächere Verkehrsteilnehmer dient. Die Art und Weise der Herbeiführung ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte grobfahrlässig, was sich neutral auswirkt.