Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist damit gegenüber einer blossen Gefährdung als erhöht, jedoch immer noch als leicht zu bezeichnen. In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte trotz Schneefalls und schneebedeckter Strasse innerorts in einer Wohngegend mit einer für die Witterungsverhältnisse zu hohen Geschwindigkeit von 45 km/h unterwegs war. Zudem bremste er seinen Lieferwagen mit Anhänger nicht ab, als er die Fussgängerin am Strassenrand beim Fussgängerstreifen stehen und nach links und rechts blicken sah.