8. Allgemeine Ausführungen Vorab kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (pag. 311 f., S. 40 f. der Urteilsbegründung). Der Strafrahmen für die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt Freiheitsstrafe von mindestens drei Tagen (Art. 40 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von mindestens drei bis höchstens 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Kammer hat das Verbot der reformatio in peius zu beachten.