3.2). Der Beschuldigte hat den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. 32 Abs. 1 und 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung