Er handelte folglich bewusst grobfahrlässig. Im Übrigen wäre die Kollision für den Beschuldigten zweifellos vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hätte zum einen schon vor Erblicken der Fussgängerin eine tiefere Geschwindigkeit als 45 km/h fahren müssen, was dem Schneefall, der schneebedeckten Strasse und seinem Lieferwagen mit Anhänger angepasst gewesen wäre. Zum anderen hätte er bei Erblicken der Fussgängerin am Strassenrand seine Geschwindigkeit reduzieren müssen, womit gemäss Zusatzgutachten der D.________ vom 11. März 2023 die Kollision hätte verhindert werden können (vgl. pag. 208 Ziff. 3.2).