36 jederzeit auf Sicht anhalten könnte. Er sah sogar die Fussgängerin, die am Fussgängerstreifen stand und nach links und rechts schaute, und bremste dennoch nicht ab, obwohl er mit einem Anhänger unterwegs war. Dass er unter den genannten Umständen beim Erblicken der Fussgängerin seine Geschwindigkeit von 45 km/h nicht so abbremste, dass er vor dem Fussgängerstreifen anhalten konnte, lässt sein Verhalten als rücksichtslos erscheinen. Er handelte folglich bewusst grobfahrlässig.