In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit einem Lieferwagen und Anhänger unter widrigen Witterungs- und Strassenverhältnissen innerorts mit einer unter den herrschenden Umständen zu hoher Geschwindigkeit unterwegs war. Bereits aufgrund dessen hätte dem Beschuldigten die konkret von seinem Fahrzeug ausgehende Gefahr, wenn er nicht rechtzeitig bremsen kann, bewusst sein müssen. Er befand sich zwar auf einer Hauptstrasse, jedoch innerorts in einem Wohngebiet, wie auf den Fotos des UTD ersichtlich ist (pag.