Aufgrund der Strassenverhältnisse wäre er diesfalls zu grösserer Sorgfalt angehalten gewesen und hätte langsamer und aufmerksamer fahren müssen (pag. 305, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung mit Verweis auf das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 2018 343 vom 16. Oktober 2019 E. 9). In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit einem Lieferwagen und Anhänger unter widrigen Witterungs- und Strassenverhältnissen innerorts mit einer unter den herrschenden Umständen zu hoher Geschwindigkeit unterwegs war.