Damit wäre der objektive Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ebenfalls erfüllt gewesen. Die Vorinstanz führte zudem korrekt aus, dass selbst wenn der Beschuldigte als Ortsunkundiger nicht gewusst und aufgrund des Schnees nicht gesehen hätte, dass sich dort ein Fussgängerstreifen befindet, er hätte verlangsamen müssen, als er die Fussgängerin am Strassenrand erblickte und diese das für Fussgänger typische Verhalten (nach links und rechts schauen) zeigte. Aufgrund der Strassenverhältnisse wäre er diesfalls zu grösserer Sorgfalt angehalten gewesen und hätte langsamer und aufmerksamer fahren müssen (pag.