So hätte er bei starkem Schneefall, einer schneebedeckten und vereisten Strasse die Geschwindigkeit seines Lieferwagens noch weiter reduzieren müssen, spätestens dann, als er die Fussgängerin am Strassenrand erblickte. Auch diesfalls hätte er durch sein Verhalten elementare Sorgfaltsregeln missachtet und die anderen Verkehrsteilnehmer in hohem Masse gefährdet. Damit wäre der objektive Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ebenfalls erfüllt gewesen.