ben. Aus den genannten Gründen ist der objektive Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Nur nebenbei sei erwähnt, dass selbst wenn man beweiswürdigungsmässig auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt hätte und von einem starken Schneefall, 30- 35 km/h und einer vereisten Strasse ausgegangen wäre, dessen gefahrene Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst gewesen wäre. So hätte er bei starkem Schneefall, einer schneebedeckten und vereisten Strasse die Geschwindigkeit seines Lieferwagens noch weiter reduzieren müssen, spätestens dann, als er die Fussgängerin am Strassenrand erblickte.