Anhänger von 45 km/h nicht senkt und bei gleichbleibender Geschwindigkeit auf den Fussgängerstreifen zufährt, missachtet elementare Sorgfaltsregeln und gefährdet die anderen Verkehrsteilnehmer in hohem Masse (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.4.3). Bei einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit – d.h. der tatsächlichen Gefährdung eines individualisierbaren Rechtsgutträgers – ist der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung zudem grundsätzlich stets erfüllt, es sei denn, die Gefährdung weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 66 zu Art. 90 SVG). Indem der Beschul-