O., N. 75 zu Art. 90 SVG). Dies gilt umso mehr bei Vorliegen von Fussgängerstreifen innerorts. Dass der Beschuldigte trotz Bremsbereitschaft nicht rechtzeitig anzuhalten vermochte, ist darauf zurückzuführen, dass seine Geschwindigkeit in der konkreten Situation zu hoch war. Jeder Verkehrsteilnehmer muss sodann mit der Gefahr rechnen, dass es bei einer schneebedeckten Strasse und Schneefall zu einer Bremsverzögerung kommt und sich der Situation entsprechend anpassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.169/2004, 6S.443/2004 vom 9. März 2005 E. 5.1).