Trotz der widrigen Strassenverhältnisse und trotz Erblickens der Fussgängerin am Fussgängerstreifen reduzierte der Beschuldigte seine Geschwindigkeit nicht und leitete das Bremsmanöver erst kurz vor dem Fussgängerstreifen ein, als die Fussgängerin den Fussgängerstreifen betrat. Sein Argument, wonach er mit reduzierter Geschwindigkeit unterwegs gewesen und damit vorsichtig gefahren sei, geht fehl. In Ortschaften darf die zulässige Höchstgeschwindigkeit i.S.v. Art. 4a Abs. 1 VRV ohnehin nur bei günstigen Verhältnissen gefahren werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4; PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 75 zu Art.