Der Beschuldigte hätte unter den gegebenen Umständen generell mit einer tieferen Geschwindigkeit fahren müssen. Weiter hätte er spätestens bei Erblicken der Fussgängerin am Strassenrand seine Geschwindigkeit reduzieren müssen, damit es ihm möglich gewesen wäre, rechtzeitig vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten. Trotz der widrigen Strassenverhältnisse und trotz Erblickens der Fussgängerin am Fussgängerstreifen reduzierte der Beschuldigte seine Geschwindigkeit nicht und leitete das Bremsmanöver erst kurz vor dem Fussgängerstreifen ein, als die Fussgängerin den Fussgängerstreifen betrat.