257 und pag. 407). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, fuhr der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Diese Geschwindigkeit war – angesichts des Schneefalls sowie der schneebedeckten Strasse und der Tatsache, dass der Beschuldigte mit einem Lieferwagen mit Anhänger unterwegs war – nicht den Verhältnissen angepasst, wie dies gesetzlich vorgeschrieben wäre (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Beschuldigte hätte unter den gegebenen Umständen generell mit einer tieferen Geschwindigkeit fahren müssen.