je mit Hinweisen; 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010 E. 4.1; vgl. 6S.265/2005 vom 1. Dezember 2005 E. 2.3; PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 91 zu Art. 90 SVG). Die Verteidigung des Beschuldigten machte weiter geltend, dass der Beschuldigte mit einer reduzierten Geschwindigkeit von zwischen 30 und 35 km/h gefahren sei und die Kollision nicht vermeidbar gewesen sei. Der Beschuldigte habe keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen und sei deshalb freizusprechen (pag. 257 und pag. 407).