Die Missachtung des Vortrittsrechts von Fussgängern auf der Fahrbahn durch unvorsichtige Fahrzeuglenker stellt in aller Regel sowohl objektiv als auch subjektiv eine schwere Verletzung von Verkehrsregeln dar. Bei einem unaufmerksamen Fahren innerorts im Bereich eines Fussgängerstreifens liegt die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung von Fussgängern nahe, da diese bei einer Kollision mit einem Auto selbst bei relativ geringer Fahrgeschwindigkeit schwere und schwerste Verletzungen davontragen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 2.3.3; 1C_490/2016 vom 10. März 2017 E. 3.5; je mit Hinweisen;