34 hat. Ein Handzeichen oder ein anderes Zeichen, dass sie dem Beschuldigten den Vortritt gewähre, hat sie nicht gegeben. Der Beschuldigte war insofern gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV verpflichtet, anzuhalten. Die Missachtung des Vortrittsrechts von Fussgängern auf der Fahrbahn durch unvorsichtige Fahrzeuglenker stellt in aller Regel sowohl objektiv als auch subjektiv eine schwere Verletzung von Verkehrsregeln dar.