Sie hat vor dem Betreten angehalten, nach links und rechts geschaut und erst danach den Fussgängerstreifen betreten. Die Distanz zum Fahrzeug des Beschuldigten war zudem gemäss Beweiswürdigung genügend, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Fussgängerin ihr Vortrittsrecht erzwungen hat (vgl. Art. 49 Abs. 2 SVG, Art. 47 Abs. 1 und 2 VRV). Es ist erstellt, dass sie den Fussgängerstreifen mit normalem Tempo und mit der notwendigen Sorgfalt betreten