407), dieser hätte gestützt auf den Vertrauensgrundsatz nicht mit dem Betreten der Strasse durch die Fussgängerin rechnen und dieses nicht vorhersehen müssen. Wie die Beweiswürdigung gezeigt hat, liegt – entgegen den Vorbringen der Verteidigung und des Beschuldigten – kein unvermitteltes Betreten des Fussgängerstreifens durch die Fussgängerin vor. Sie hat vor dem Betreten angehalten, nach links und rechts geschaut und erst danach den Fussgängerstreifen betreten.