Mit dem Betreten der Fahrbahn zur Unzeit und somit einem Fehlverhalten seitens eines Fussgängers müsse aufgrund des Vertrauensgrundsatzes im Strassenverkehr nicht gerechnet werden (BGE 122 IV 225 E. 2b). Anlässlich des Parteivortrags im oberinstanzlichen Verfahren brachte die Verteidigung des Beschuldigten vor (pag. 407), dieser hätte gestützt auf den Vertrauensgrundsatz nicht mit dem Betreten der Strasse durch die Fussgängerin rechnen und dieses nicht vorhersehen müssen.