Bremsmanövern zwinge (BGE 129 IV 39 E. 2.1). Zudem müsse ein überraschendes Betreten der Fahrbahn durch Fussgänger nicht erwartet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_94/2016 vom 2. Mai 2016 E 3.3 mit Verweis auf 6B _409/2015 vom 1. Juni 2015 E. 2.1). Das Mass an Sorgfalt richte sich nach den konkreten Umständen (Urteil des Bundesgerichts 6S.80/2002 mit Verweis auf BGE 122 IV 225). Mit dem Betreten der Fahrbahn zur Unzeit und somit einem Fehlverhalten seitens eines Fussgängers müsse aufgrund des Vertrauensgrundsatzes im Strassenverkehr nicht gerechnet werden (BGE 122 IV 225 E. 2b).