Die Verteidigung des Beschuldigten machte anlässlich des Parteivortrags im erstinstanzlichen Hauptverfahren geltend (pag. 257), betreffend das Verhalten von und gegenüber Fussgängern und deren Vortrittsrechten seien die Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 49 SVG sowie die Art. 6 Abs. 1 VRV und Art. 47 VRV einschlägig. Das Bundesgericht habe dazu festgehalten, dass ein Fussgänger einen Fussgängerstreifen nicht überqueren dürfe, wenn er damit herannahende Fahrzeuglenker zu brüsken Bremsmanövern zwinge (BGE 129 IV 39 E. 2.1).