33 , Verkehrs- und Sichtverhältnissen (vgl. auch Art. 4 VRV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4). Der Fahrzeugführer muss insoweit Sicht auf die gesamte Strasse und den Gehsteig in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat – sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass er bei überraschend auftauchenden Fussgängern jederzeit anhalten kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_262/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2.2; 6B_108/2015 vom 27. November 2015 E. 3;