Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit stimmen auf der Wissensseite überein; in beiden Fällen ist dem Täter das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst (BGE 125 IV 242, E. 3.c; BGE 130 IV 58, E. 8.3;