je mit Hinweisen). Es ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Begehung der einfachen bzw. groben Verkehrsregelverletzung strafbar (Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Gemäss Art. 12 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt; vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt.