2. Zur einfachen oder groben Verkehrsregelverletzung (Art. 31 Abs. 1 und 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 oder Abs. 2 SVG) 2.1 Allgemeines Mit Busse wird bestraft, wer die Verkehrsregeln oder die Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.