33 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV reduzieren und als Vortrittsbelasteter anhalten müssen, um der Fussgängerin das Überqueren des Fussgängerstreifens zu ermöglichen. Die Vorinstanz wertete das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.