31 In ihrer Beurteilung schliesslich würdigte die Vorinstanz das Nichttragen des Sicherheitsgurtes als einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 5 Bst. a SVG und Art. 3a VRV. Hingegen erachtete sie die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit von 45 km/h als nicht an die Strassenverhältnisse angepasst. Dadurch habe er nicht mehr rechtzeitig abbremsen können. Dieser hätte der Fussgängerin nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV eine erhöhte Aufmerksamkeit zuwenden, die Geschwindigkeit nach Art. 33 SVG i.V.m.