78 f.). Die Vorinstanz behielt sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2022 vor, das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf die nicht an die Strassenverhältnisse angepasste Geschwindigkeit sowie in Bezug auf die Missachtung des Vortrittsrechts der Fussgängerin und deren Anfahren als grobe Verkehrsregelverletzung (unter Art. 90 Abs. 2 SVG und unter Art. 4 Abs. 1 VRV) rechtlich anders zu würdigen (pag. 218).