Diese Annahme traf er, obwohl ihm die Fussgängerin nicht mit einem Handzeichen oder dergleichen signalisiert hatte, dass sie ihm den Vortritt lassen würde. Da die Fussgängerin beim Fussgängerstreifen stehen blieb und nach links und nach rechts schaute, bevor sie den Fussgängerstreifen betrat, lag kein «unvermitteltes» Betreten des Fussgängerstreifens vor. Der Beschuldigte war mit seinem Fahrzeug vor Einleitung des Brems- und Ausweichmanövers mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h unterwegs.