Der Beschuldigte sah die dunkel gekleidete Fussgängerin am Strassenrand stehen und sah ebenfalls, wie sie ihren Oberkörper nach links drehte, ein Fahrzeug durchfahren liess, und sich danach nach rechts drehte. Die Markierung des Fussgängerstreifens war für den Beschuldigten aufgrund der schneebedeckten Strasse nicht