Die Fussgängerin hat den Fussgängerstreifen nicht unvermittelt betreten, weshalb diese Vorbringen an der Sache vorbeigehen. Vorliegend gilt es vielmehr das Verhalten des Beschuldigten zu analysieren. Die Vorinstanz hat im Übrigen ohnehin überzeugend dargelegt, dass die Fussgängerin zum Zeitpunkt des Unfalls nicht wegen der Kapuze oder Sehproblemen in ihrer Sicht behindert war und es ihr möglich war, die Distanzen richtig einzuschätzen. 4.8 Beweisergebnis Gemäss Beweiswürdigung lenkte der Beschuldigte am 27. Januar 2021 um ca. 10.12 Uhr in C.________ einen Lieferwagen mit Anhänger.