Auch dies spricht gegen ein unvermitteltes Betreten der Fahrbahn durch die Fussgängerin. Den weiteren Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten, wonach die Sicht der Fussgängerin aufgrund starken Schneefalls und der getragenen Kapuze sowie wegen einer Sehschwäche eingeschränkt gewesen sei und sie die Distanz zum Fahrzeug des Beschuldigten falsch eingeschätzt habe, ist entgegenzuhalten, dass im Strassenverkehrsgesetz keine Verschuldenskompensation gilt. Die Fussgängerin hat den Fussgängerstreifen nicht unvermittelt betreten, weshalb diese Vorbringen an der Sache vorbeigehen.