um ein durchaus übliches Verhalten bei einem Fussgängerstreifen handelt. Weiter befand sich gemäss D.________-Gutachten die Front des Lieferwagens des Beschuldigten, ausgehend von einer Ausgangsgeschwindigkeit von 45 km/h, in dem Moment, in dem die Fussgängerin loslief, 72.4 m vom Beginn des Fussgängerstreifens entfernt (pag. 170 f. Ziff. 4.5). Auch dies spricht gegen ein unvermitteltes Betreten der Fahrbahn durch die Fussgängerin.