Da die Fussgängerin vor dem Betreten des Fussgängerstreifens stehen geblieben und danach nach links und nach rechts geschaut hat und erst in der Folge den Fussgängerstreifen betreten hat, liegt nach Ansicht der Kammer – anders als dies der Beschuldigte und dessen Verteidigung wiederholt geltend machten – kein unvermitteltes Betreten des Fussgängerstreifens vor. Auch die Tatsache, dass die Fussgängerin zunächst von links ein Fahrzeug passieren liess, im Gegenzug aber den Beschuldigten nicht durchfahren liess, sondern den Fussgängerstreifen betrat, führt nicht zu einem «unvermittelten Betreten» des Fussgängerstreifens, da es sich dabei