29 Da die Fussgängerin vor dem Betreten des Fussgängerstreifens stehen geblieben und danach nach links und nach rechts geschaut hat und erst in der Folge den Fussgängerstreifen betreten hat, liegt nach Ansicht der Kammer – anders als dies der Beschuldigte und dessen Verteidigung wiederholt geltend machten – kein unvermitteltes Betreten des Fussgängerstreifens vor.