Ob die Fussgängerin, nachdem sie nach links und nach rechts geschaut hatte, nochmals nach links gesehen hat, bevor sie den Fussgängerstreifen betreten hat, lässt sich aus ihren Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht eindeutig eruieren. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte aber ohnehin frühestens dann reagieren konnte, als die Fussgängerin für ihn eine objektive Reaktionsaufforderung darstellte (erfahrungsgemäss sei dies 0.5 m vom Strassenrand entfernt), kann offenbleiben, ob sie sich vor Betreten der Fahrbahn ein zweites Mal nach links drehte.