Weiter geben beide übereinstimmend an, dass die Fussgängerin danach ebenfalls nach rechts in die Fahrtrichtung des Beschuldigten geschaut hat. Ihre Aussagen stimmen ebenfalls darin überein, dass die Fussgängerin in der Folge losgelaufen ist, ohne dem Beschuldigten ein Zeichen oder dergleichen zu geben. Die Kammer stellt somit bezüglich des Ablaufs auf die übereinstimmenden Aussagen der beiden Beteiligten ab. Ob die Fussgängerin, nachdem sie nach links und nach rechts geschaut hatte, nochmals nach links gesehen hat, bevor sie den Fussgängerstreifen betreten hat, lässt sich aus ihren Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht eindeutig eruieren.