224, Z. 8 f.). Sie sei seit ihrer Jugend kurzsichtig, trage aber eine Brille, und hätte vor dem Unfall noch Autofahren dürfen (pag. 222, Z. 11 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten und der Fussgängerin stimmen insofern überein, als beide angeben, dass die Fussgängerin vor dem Fussgängerstreifen angehalten und zuerst nach links geschaut hat. Dabei hat sie ein von links herannahendes Fahrzeug durchfahren lassen. Weiter geben beide übereinstimmend an, dass die Fussgängerin danach ebenfalls nach rechts in die Fahrtrichtung des Beschuldigten geschaut hat.