403, Z. 1 ff.). Die Fussgängerin gab in ihrer polizeilichen Einvernahme an, sie habe vor dem Überqueren der Ringstrasse ein Fahrzeug, welches von links herangefahren sei, durchfahren lassen (pag. 13). Diese Aussage bestätigte sie in ihrer erstinstanzlichen Einvernahme und erklärte, sie habe nach links geschaut und gesehen, dass das heranfahrende Fahrzeug, ein kleiner weisser Bus, zu nahe sei, weshalb sie diesen habe durchfahren lassen. Hinter diesem Bus sei kein Fahrzeug gefahren (pag. 219, Z. 19 ff.; pag. 222, Z. 45 f.; pag. 223, Z. 19 ff.). In ihrer polizeilichen Einvernahme gab sie weiter an, dass von K.________ ein Fahrzeug herangefahren sei, dieses aber weit weg gewesen sei.