396, Z. 19 ff.). Sie habe diese Bewegungen nach links und rechts mit dem Kopf und dem halben Oberkörper gemacht (pag. 399, Z. 36 f.). Auf Frage, ob er sich Überlegungen dazu gemacht habe, wie sich die Fussgängerin verhalten könnte, verneinte er dies (pag. 396, Z. 36 f.). Es habe den Anschein gemacht, als könne er seinen Weg fahren (pag. 402, Z. 19 f.). Er habe alles richtig gemacht und die Fussgängerin nicht (pag. 402, Z. 41 ff.); das Verhalten der Fussgängerin und nicht die Strassenverhältnisse hätten zur Unvermeidbarkeit des Unfalls geführt (pag. 403, Z. 1 ff.).