228, Z. 29 ff.). Er habe den Unfall nicht vermeiden können, weil sie einfach die Strasse betreten habe (pag. 230, Z. 32 ff.; pag. 231, Z. 18). Da der Fussgängerstreifen sowie die Schilder dazu wegen des Schneefalls nicht zu sehen gewesen seien, habe es für ihn keine Anzeichen dafür gegeben, dass dort ein Fussgängerstreifen sei. Die Fussgängerin habe somit auch kein Vortrittsrecht gehabt (pag. 229, Z. 3 ff.; pag. 232, Z. 3 f.). Als er 50-60 m vor der Unfallstelle die Frau am Strassenrand habe stehen sehen, habe er sich keine Gedanken darüber gemacht, ob diese Frau über die Strasse gehe. Er sei aber aufmerksam gewesen und sei nach einer gewissen Zeit – 3 bis 4 Sekunden – weitergefahren.